Rechtssicher Umbauen als Mieter
Beim Umbau einer gemieteten Wohnung kann der Mieter schnell auf rechtliches Glatteis treten. Dies gilt insbesondere, wenn man als Mieter Änderungen vornimmt, die sich später als mangelhaft herausstellen. Ein aktueller Fall, der vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschieden wurde, beleuchtet die langfristigen Haftungsrisiken für Mieter und deren Rechtsnachfolger. Hier erfahren Sie, wie Sie sich als Mieter bei Umbauten absichern können und welche rechtlichen Aspekte Sie berücksichtigen müssen.
OGH: Langfristige Haftung bei Wohnungsumbauten
Die Verlockung ist groß: Eine Mietwohnung nach eigenen Vorstellungen umbauen und dabei langfristig von einem günstigen Mietzins profitieren. Doch Vorsicht ist geboten, denn die Haftung für Umbaumaßnahmen kann auch nach Jahrzehnten noch zu einem finanziellen Desaster führen. Dies zeigt ein Urteil des OGH, bei dem eine Mieterin für die mangelhaften Bauarbeiten ihrer Vorgängerin haftbar gemacht wurde, die vor über 30 Jahren stattfanden.
In dem spezifischen Fall wurde eine Dachgeschosswohnung, die ursprünglich im Jahr 1982 vermietet wurde, von der damaligen Mieterin ausgebaut. Die Vereinbarung sah vor, dass die Mieterin den Dachboden in eine bewohnbare Wohnung umwandeln durfte, solange sie sich an die baubehördlichen Bestimmungen hielt und qualifizierte Fachkräfte beauftragte. Trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen traten Jahrzehnte später Mängel auf, die zu einem Wasserschaden führten. Die daraus resultierenden Reparaturkosten wurden von der Vermieterseite an die aktuelle Mieterin weitergereicht.
Verjährungsfristen und Haftung des Mieters
Die rechtliche Beurteilung des OGH in diesem Fall ist klar: Ein Mieter, der durch Umbau- oder Sanierungsarbeiten einen Mangel verursacht, der die Erhaltungspflicht des Vermieters auslöst, haftet für den entstandenen Schaden. Dies gilt auch für das Verschulden von beauftragten Bauunternehmen. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren, die oft als Sicherheitsnetz angesehen wird, greift in solchen Fällen nicht. Denn nach § 1111 ABGB habe der Vermieter bis zu ein Jahr nach Rückgabe des Bestandobjekts zur Geltendmachung von Schäden Zeit – und das gelte auch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Beachte:
Vermieter können Schäden, die durch vom Mieter durchgeführte mangelhafte Bauarbeiten entsehen, bis zu ein Jahr nach Rückgabe des Bestandobjekts geltend machen. Die 30-jährige Verjährungsfrist schützt den Mieter hier nicht!
Schlussfolgerung: Vorsichtsmaßnahmen und rechtliche Beratung
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Planung und Durchführung von Umbaumaßnahmen in Mietwohnungen. Mieter sollten sich der langfristigen Haftungsrisiken bewusst sein und entsprechende Vorkehrungen treffen. Es empfiehlt sich, vor Beginn der Arbeiten rechtlichen Rat einzuholen und sicherzustellen, dass alle Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Zudem sollte man als Mieter darauf achten, dass alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden und die Zustimmung des Vermieters zu den Umbaumaßnahmen vorliegt.
Für weitere Informationen zu diesem Thema, besuchen Sie bitte den folgenden Link, unter welchem Sie die rechtliche Beurteilung des OGH nachlesen können: Rechtliche Beurteilung des OGH.
Abschließend ist es für Mieter und Vermieter gleichermaßen wichtig, sich der rechtlichen Konsequenzen von Umbaumaßnahmen in Wohnungen bewusst zu sein. Eine professionelle Beratung kann dabei helfen, zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen.
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