Was Sie über den Unterhalt nach einer Scheidung wissen sollten

Nach einer Scheidung stellen sich viele Betroffene die Frage, ob und in welchem Umfang Unterhalt an den ehemaligen Partner zu leisten ist. Die Entscheidung darüber hängt in Österreich maßgeblich vom Ausgang des Scheidungsverfahrens ab, wobei auch unabhängig vom Verschulden in bestimmten Situationen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, insbesondere wenn gemeinsame Kinder zu betreuen sind. Es ist zu unterscheiden:

  • Unterhalt für den Ex-Partner: Der Unterhaltsbetrag für den nicht schuldigen Partner orientiert sich in der Regel an den vorherigen ehelichen Lebensverhältnissen, wobei die rückwirkende Forderung von Unterhaltsleistungen im Vergleich zu anderen Ansprüchen strengeren Regeln unterliegt.
  • Kindesunterhalt: Bis zu ihrer Selbstständigkeit sind Eltern dazu verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren. Nach dem vorherrschenden gesetzlichen Prinzip übernimmt ein Elternteil die Verantwortung für die Betreuung, während der andere für die finanziellen Belange des Kindes aufkommt.

Der Unterhalt für den Ex-Partner hängt vom Verschulden an der Scheidung ab, der Kindesunterhalt hingegen ist vom Verschulden unabhängig.

Vereinbarung eines Unterhalts

In den meisten Fällen wird der Unterhalt zwischen den geschiedenen Parteien durch eine einvernehmliche Regelung festgelegt. Dennoch spielen die gesetzlichen Unterhaltsansprüche, festgehalten in den §§ 66 ff EheG, eine wichtige Rolle, weil sie den Verhandlungen als Grundlage dienen und maßgeblich das Verhandlungsgleichgewicht beeinflussen.

Der im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung vereinbarte Unterhalt genießt dieselben Privilegien wie der gesetzlich festgelegte Unterhalt, insbesondere wenn damit bestehende gesetzliche Unterhaltsansprüche konkretisiert werden. Der vereinbarte Unterhalt wird rechtlich ähnlich behandelt wie der gesetzliche Unterhalt, sofern er den Lebensverhältnissen der beiden Parteien angemessen ist (§ 69a Abs 1 EheG).

Gesetzlicher Unterhalt für den Ex-Partner

Im österreichischen Recht hängt der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung stark vom Schuldspruch im Scheidungsurteil ab. Vollen Unterhalt erhält der Partner nur, wenn dem anderen ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden zugesprochen wird. Bei geteilter Schuld oder fehlendem Schuldspruch kann unter bestimmten Bedingungen ein reduzierter Unterhaltsanspruch bestehen. Selbst ein Partner, der als allein schuldig befunden wurde, kann unter bestimmten Umständen, insbesondere während der Betreuung gemeinsamer Kinder, Unterhaltsansprüche geltend machen, die jedoch unter dem normalen Unterhaltsniveau liegen.

Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, sich finanziell anzustrengen. Wenn der Unterhaltspflichtige fahrlässig ein erreichbares und vertretbares Einkommen nicht erzielt, kann der Unterhaltsberechtigte fordern, dass dieses potenzielle Einkommen bei der Festlegung des Unterhalts einberechnet wird.

Dem Unterhaltsberechtigten obliegt ebenso die Pflicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder diese fortzuführen, soweit dies machbar und zumutbar ist. Einkommen, das er selbst erwirtschaftet oder erwirtschaften könnte, wird bei der Berechnung des Unterhalts entsprechend in Abzug gebracht.

Grundsätzlich sind beide Ex-Partner verpflichtet, zu arbeiten. Einkommen, das erwirtschaftet werden könnte, wird daher beim Unterhaltspflichtigen hinzugerechnet und beim Unterhaltsberechtigten abgezogen.

Folgende Richtwerte können für die Berechnung herangezogen werden:

  • Scheidung aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden eines Ehegatten: 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten. Bei Eigeneinkommen: 40 % des gemeinsamen Einkommens.
  • Scheidung aus dem gleichteiligen Verschulden der Ehegatten: 10‒15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten
  • Einvernehmliche Scheidung gem § 55a EheG ohne rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung: Richtwert: Billigkeitsunterhalt nach Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen iSd § 293 Abs 1 ASVG (umgerechnet auf 12 Monate)

Bitte beachten Sie: Es gibt noch weitere Scheidungsarten, die eine abweichende Berechnung vorsehen. Weitere Unterhaltspflichten vermindern die Unterhaltspflicht. Es sind Mindest- und Höchstsätze auf beiden Seiten zu beachten.

Den gesetzestext finden Sie hier: 66 bis 80 Ehegesetz (EheG)

Die Berechung der genauen Unterhaltspflicht ist von vielen Faktoren abhängig und kann daher nur individuell im Einzelfall berechnet werden. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Berechnung des Unterhalts in Ihrem konkreten Fall.

Unterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft des Ex-Partners

Der unterhaltsberechtigte Ex-Partner hat Anspruch auf einen angemessenen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird dabei ebenso berücksichtigt wie das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch ruhen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, und erlischt bei Wiederverheiratung oder dem Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft. Besonderheiten gibt es auch bei der rückwirkenden Festsetzung oder Erhöhung des Unterhalts, die strengen Regeln unterliegt.

Ein wichtiger Rat für den Scheidungsprozess: 

Wenn Sie vor der Herausforderung einer Scheidung stehen, ist es entscheidend, sich rechtzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht zu wenden. Unser Expertenteam steht Ihnen zur Verfügung, um Sie durch den komplexen Prozess zu führen und sicherzustellen, dass Ihre Rechte in Bezug auf den Unterhalt und andere rechtliche Belange vollständig geschützt sind. Beachten Sie, dass die Höhe des Unterhalts nach der Scheidung maßgeblich von den im Scheidungsurteil festgelegten Schuldaussprüchen abhängt. Daher ist es umso wichtiger, von Anfang an kompetente rechtliche Unterstützung zu haben.

Kindesunterhalt

Bis ein Kind finanziell auf eigenen Beinen stehen kann, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Das rechtliche Basismodell sieht vor, dass ein Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, während der andere Elternteil für die finanziellen Bedürfnisse des Kindes aufkommen muss. 

§ 231 ABGB regelt den Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber ihren Eltern, welcher von der Geburt bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit oder dem Tod des Kindes Bestand hat. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt in finanzieller Hinsicht ein, wenn das Kind über eigene Einkünfte oder Vermögen verfügt, um sich selbst zu versorgen. Eine (zielstrebige) Ausbildung verlängert die Phase der Unterhaltspflicht.

Der Unterhalt setzt sich aus Betreuung und finanzieller Versorgung zusammen, wobei die Lasten unterschiedlich auf die Eltern verteilt sind:

  1. Übernimmt ein Elternteil die Betreuung allein oder überwiegend, so erfüllt er nach § 231 Abs 2 ABGB bereits vollständig seine Unterhaltspflicht und der andere Elternteil muss für den finanziellen Bedarf des Kindes aufkommen. Nur in Ausnahmefällen, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist, muss der betreuende Elternteil weitere Leistungen erbringen.
  2. Betreuen beide Elternteile das Kind substantiell mit, so werden die finanziellen Leistungen zwischen ihnen aufgeteilt.
  3. Werden die Kinder von keinem Elternteil betreut, weil sie entweder keine Betreuung mehr benötigen oder in einer Dritte-Betreuung (z.B. Heim) sind, müssen beide Elternteile je nach ihrer Leistungsfähigkeit für den Unterhalt aufkommen.

Der Unterhalt für den Lebensbedarf ist bei einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen durch Naturalleistungen und angemessenes Taschengeld zu leisten. Bei Haushaltstrennung oder Unterhaltsverletzung kann das Kind Geldunterhalt fordern.

Der finanzielle Unterhalt für den Lebensbedarf wird mit der Prozentmethode in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet. Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen begrenzt eine Höchstgrenze den Unterhalt. Weitere Unterhaltspflichten des Schuldners fließen sowohl in die Prozentmethode als auch in die Berechnung der Belastungsgrenze ein. Das Kind kann auch Anspruch auf Deckung eines Sonderbedarfs haben. Eigenes Einkommen des Kindes wird voll oder teilweise angerechnet. Die Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags ist seit 2019 nicht mehr zulässig.

Tipp: Unterhaltsvorschuss

Kommt ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht (oder nicht regelmäßig) nach, so wird der Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat vorgeschossen. Das Jugendamt übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betraut, bekommt das hereingebrachte Geld ausbezahlt und ist durch das Verfahren nicht belastet.

Näheres dazu finden Sie hier.

Kindesunterhalt Berechnung

So wird der Unterhalt von Kindern berechnet:

1. Anteil vom Nettoeinkommen

  • Unter 6 Jahre 16 %
  • 6‒10 Jahre 18 %
  • 10‒15 Jahre 20 %
  • Über 15 Jahre 22 %

2. Abzug für weitere Unterhaltspflichten

  • Kind bis 10 Jahre: je Kind 1 %
  • Kind über 10 Jahre: je Kind 2 %
  • (geschiedener) Ehegatte: 0‒3 % (abhängig vom Eigeneinkommen)

3. Höchstgrenze für Unterhalt

Die Gerichte orientieren sich in der Regel am Zwei- bis Zweieinhalbfachen des altersabhängigen Regelbedarfssatzes, der jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst wird.

Den aktuellen Regelbedarf finden Sie auf der Homepage der ARGE für Jugendwohlfahrt.

4. Belastungsgrenze 

Die Belastungsgrenze dient dazu, übermäßige finanzielle Belastungen für den Unterhaltspflichtigen und Benachteiligungen von anderen Unterhaltsberechtigten bei der Festsetzung des Unterhalts zu verhindern. Sie definiert den Anteil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen selbst zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs zur Verfügung stehen sollte. Dabei wird in der Regel auf das sogenannte Unterhaltsexistenzminimum zurückgegriffen, welches als Orientierungspunkt dient.

Tipp:

Auf der Homepage der ARGE für Jugendwohlfahrt finden Sie einen praktischen Unterhaltsrechner.

Fazit: Die Bedeutung eines kompetenten Rechtsanwalts

Angesichts der Komplexität der Unterhaltsregelungen und der Vielzahl an Faktoren, die bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden müssen, ist die Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwalts im Bereich Familienrecht unerlässlich. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche geltend zu machen, Verhandlungen mit dem Ex-Partner zu führen und sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden. So können Sie sicher sein, dass Ihre finanziellen Interessen nach einer Scheidung bestmöglich geschützt sind.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf www.oesterreich.gv.at.

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